Neue Pfändungsfreigrenze ab Juli 2021 Neue Pfändungsfreigrenze ab Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Beträge für die Pfändungsfreigrenze. Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Schuldnerschutz in diesem Jahr aber auch grundsätzlich überarbeitet. Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag die aktualisierten Bestimmungen vor und gehen in diesem Zusammenhang auch auf das neue Pfändungsschutzkonto ein. 

  • Pfändungsfreigrenze und Änderung ab Juli 2021
  • Die neuen Beträge in der Pfändungstabelle 2021
  • Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen

Pfändungsfreigrenze und Änderung im Jahre 2021:

Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der nicht gepfändet werden kann. Der Grund liegt darin, dass dem Schuldner zumindest der Teil des Einkommens verbleiben soll, den er benötigt, um seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Welchen Betrag der Gesetzgeber hierbei für angemessen hält, kann im Wesentlichen dem  § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzebekanntmachung entnommen werden. Die Bemessung richtet sich insbesondere nach dem Nettoeinkommen und den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners.

  • Die Pfändungsfreigrenze ist der Mindestbetrag, der dem Schuldner vollständig verbleibt. Einkommen das unter dieser Grenze liegt, kann grundsätzlich gar nicht gepfändet werden. Einkommen das über der Grenze liegt, wird aber nicht direkt zu 100 Prozent gepfändet.
  • Einkommen, das zwischen der Grenze und einem Höchstbetrag liegt, kann nur anteilig zu ca. 70% gepfändet werden. Der Grund liegt darin, dass dem Schuldner ein Anreiz gesetzt werden soll, mehr Einkommen zu erzielen, welches ihm dann zum Teil verbleibt. Würde jeder Euro vollständig gepfändet, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt, wäre die Motivation gering, überhaupt noch ein höheres Einkommen durch eigene Arbeit zu erzielen.
  • Von dem Einkommen, das über dem Höchstbetrag liegt, wird dann jedoch jeder Euro voll gepfändet.

Neu ist seit diesem Jahr, dass die Pfändungsfreigrenze künftig jedes Jahr zum 1. Juli neu angepasst wird. Die Anpassung richtet sich nach dem steuerlichen Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.

Die neuen Beträge in der Pfändungstabelle 2021:

Seit dem 1. Juli 2021 liegt die Grenze des Freibetrags bei 1.252,64 Euro pro Monat. Dieser Betrag verbleibt dem Schuldner grundsätzlich vollständig und kann nicht gepfändet werden.Der unpfändbare Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat (und diese Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich erfüllt).Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der Freibetrag um 471,44 Euro und für jede weitere Unterhaltsverpflichtung um jeweils 262,65 Euro.Der Höchstbetrag wurde auf 3.840,08 Euro erhöht. Das Einkommen, das zwischen der Grenze von 1.252,64 Euro und dem Höchstbetrag in Höhe von 3840,08 Euro liegt, kann nur zum Teil gepfändet werden. Drei Zehntel des Einkommens, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt, verbleiben dem Schuldner. Welcher Anteil von dem Einkommen gepfändet wird, das zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem Höchstbetrag liegt, kann auch der  Pfändungstabelle des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz  entnommen werden. Jeder Euro, der über den 3.840,08 Euro liegt, wird dann zu 100 Prozent gepfändet.  

Es ergeben sich jeweils diese gerundeten Pfändungsgrenzen, bis zu deren Höhe kein Einkommen gepfändet wird:

  • Keine Unterhaltsverpflichtungen = 1.259,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 1 Unterhaltsverpflichtungen = 1.729,99 Euro Pfändungsgrenze
  • 2 Unterhaltsverpflichtungen = 1.989,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 3 Unterhaltsverpflichtungen = 2.249,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 4 Unterhaltsverpflichtungen = 2.519,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 5 Unterhaltsverpflichtungen = 2.779,99 Euro Pfändungsgrenze

Bei Vorliegen besonderer Umstände oder dem Nachweis eines höheren Bedarfs, können diese Grenzen unter Umständen sogar erhöht werden, wenn der Schuldner dies beantragt.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto):

Schuldner, deren Einkommen gepfändet wird, können ein Pfändungsschutzkonto beantragen bzw. ihr bisheriges Girokonto auf ein Pfändungsschutzkonto umstellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass mindestens der Betrag der individuellen Pfändungsfreigrenze auf dem Konto verbleibt und vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Die Bank darf für dieses sogenannte P-Konto keine erhöhten Kontoführungsgebühren erheben und muss das P-Konto wieder auf ein normales Girokonto umstellen, wenn der Kunde dies beantragt.

Zusammenfassung:

  • Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der nicht gepfändet wird. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich mit jeder Unterhaltsverpflichtung, die der Schuldner erfüllt.
  • Einkommen zwischen der Freigrenze und dem Höchstbetrag wird nur anteilig gepfändet. Drei Zehntel dieses Einkommens über der Freigrenze verbleibt dem Schuldner und ist ebenfalls nicht pfändbar. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, mehr zu verdienen.
  • Jeder Euro, der über dem Höchstbetrag liegt, wird dann jedoch vollständig gepfändet.
  • Welcher Betrag von dem Einkommen, das zwischen der Freigrenze und dem Höchstbetrag liegt, gepfändet werden kann, ist auch der  Bekanntmachung zur Pfändungsfreigrenze  zu entnehmen.
  • Die Pfändungsfreigrenze liegt ab dem 1. Juli 2021 bei 1.252,64 Euro. Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der Betrag um 471,44 Euro, für jede weitere Unterhaltsverpflichtung um 262,65 Euro. 
  • Der Höchstbetrag liegt bei 3.840,08 Euro.
  • Die Pfändungsfreigrenzen werden nun jährlich zum 1. Juli eines Jahres angepasst und richten sich nach dem steuerlichen Grundfreibetrag.
  • Der Schuldner kann bei seiner Bank eine Umstellung seines Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto beantragen.
  • Hierdurch wird das Guthaben auf dem Konto in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Betroffene können sich rechtlich beraten lassen und haben unter Umständen auch Anspruch auf staatliche Beratungshilfe, um einen Anwalt aufsuchen zu können, wenn sie die Kosten für den Anwalt nicht selbst bestreiten können. Falls ein Prozess geführt werden muss, können die Kosten hierfür dann über die Prozesskostenhilfe gedeckt werden. Die Anträge und Informationen hierzu erhalten Sie sehr unkompliziert bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
2. August 2021

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