Bankrecht Keine Gleichsetzung von Sparbuchvorlage und Ausschließungsbeschluss

BGH, Urt. v. 18.01.2022 – XI ZR 380/20

Ist dem Inhaber eines Sparbuchs die Originalurkunde abhandengekommen und wurde diese im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt, kann durch Vorlage des Ausschließungsbeschlusses die Vorlage des Sparbuchs im Original ersetzt werden. Damit ist es dem Berechtigten möglich, die Auszahlung des Sparbuchs geltend zu machen trotz Verlust der Originalurkunde. Ein Ausschließungsbeschluss kann jedoch nicht mit der Vorlage eines Sparbuchs gleichgesetzt werden bei der Beweislastverteilung in einem Rechtsstreit über die Auszahlung des Sparguthabens. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Ist zwischen der Bank und dem Inhaber eines Sparbuchs streitig, ob dessen Sparguthaben zwischenzeitlich ausgezahlt worden ist, trägt grundsätzlich die Bank die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs, da der Anspruchsteller ein nicht entwertetes Sparbuch in den Händen hält. Etwas anderes muss gelten, wenn lediglich ein Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird. Die Vorlage einer solchen Kraftloserklärung ist laut BGH vielmehr ein Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs.

Praxishinweis:

Trotz der Indizwirkung der Kraftloserklärung obliegt es auch im Fall des Sparbuchverlusts weiterhin der Bank, die Auszahlung an eine legitimierte Person mithilfe weiterer Indizien zu beweisen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
23. Juni 2022

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